Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1993

Geschäftszahl

92/09/0318

Rechtssatz

Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG setzt voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach Paragraph 57, StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/09/0077