Verwaltungsgerichtshof
11.10.1993
92/09/0318
Die "Vorwirkung" des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG setzt voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach Paragraph 57, StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0077