§ 99 Abs 2 Krnt DienstrechtsG kommt auch im Fall der Anwendung des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der Disziplinarkommission verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.Paragraph 99, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG kommt auch im Fall der Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der Disziplinarkommission verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.