Verwaltungsgerichtshof
11.10.1993
92/09/0318
Paragraph 99, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG kommt auch im Fall der Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der Disziplinarkommission verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/09/0077