Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach § 52 Abs 2 KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.