Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0313

Rechtssatz

Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach Paragraph 52, Absatz 2, KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.