Allein aus Meldungen (auch wenn diese in Österreich erfolgt wären) an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger (ohne Vorliegen der sonstigen in § 18 Abs 3 AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen) kann nicht auf die Anwendbarkeit des § 18 Abs 3 AuslBG geschlossen werden.Allein aus Meldungen (auch wenn diese in Österreich erfolgt wären) an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger (ohne Vorliegen der sonstigen in Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen) kann nicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG geschlossen werden.