Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
92/09/0307
Allein aus Meldungen (auch wenn diese in Österreich erfolgt wären) an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger (ohne Vorliegen der sonstigen in Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen) kann nicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG geschlossen werden.