Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0307

Rechtssatz

Allein aus Meldungen (auch wenn diese in Österreich erfolgt wären) an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger (ohne Vorliegen der sonstigen in Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen) kann nicht auf die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG geschlossen werden.