Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
92/09/0201
Entscheidungsdatum
14.01.1993
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §3 idF 1978/167;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 1
Stammrechtssatz
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den §§ 1 und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X05
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1992090201_19930114X05