Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1989

Geschäftszahl

89/09/0010

Rechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090010.X01