Verwaltungsgerichtshof
14.01.1993
92/09/0201
GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 1
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/09/0203
92/09/0202
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X05