Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Geschäftszahl

92/09/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0010 E 1. März 1989 VwSlg 12871 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den Paragraphen eins und 3 DSchG ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 14.9.1984, 83/12/0127, und E 4.3.1988, 86/12/0038).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/09/0203

92/09/0202

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090201.X05