Die AVGNov 1990 (BGBl Nr 357) hat im vierten Satz des § 18 Abs 4 die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung behördlicher Schriftstücke zwingend und ausnahmslos vorgesehen. § 18 Abs 4 AVG steht weder unter Subsidiaritätsvorbehalt noch enthält die Novelle eine zu dieser Neuregelung ergangeneDie AVGNov 1990 Bundesgesetzblatt Nr 357) hat im vierten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung behördlicher Schriftstücke zwingend und ausnahmslos vorgesehen. Paragraph 18, Absatz 4, AVG steht weder unter Subsidiaritätsvorbehalt noch enthält die Novelle eine zu dieser Neuregelung ergangene
(spezielle) Übergangsbestimmung. § 18 Abs 4 AVG tritt daher mit einem umfassenden Geltungsanspruch auf. Dies bedeutet, daß auch automationsunterstützt erstellte Bescheide nach dem AuslBG, soweit das Verfahren erst nach dem 1. Jänner 1991 anhängig wurde, dem Formerfordernis des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung der AVG-Novelle, BGBl 357/1990 (bzw der Wiederverlautbarung) genügen müssen.(spezielle) Übergangsbestimmung. Paragraph 18, Absatz 4, AVG tritt daher mit einem umfassenden Geltungsanspruch auf. Dies bedeutet, daß auch automationsunterstützt erstellte Bescheide nach dem AuslBG, soweit das Verfahren erst nach dem 1. Jänner 1991 anhängig wurde, dem Formerfordernis des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung der AVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 357 aus 1990, (bzw der Wiederverlautbarung) genügen müssen.