Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes
(Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171) ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist (hier:
Verurteilung des Besch nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idF 1985/231, während zum Tatzeitpunkt - 19.3.1991 - diese Bestimmungen des AuslBG bereits idF der Novelle BGBl Nr 450/1990 in Geltung gestanden sind), nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.Verurteilung des Besch nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung 1985/231, während zum Tatzeitpunkt - 19.3.1991 - diese Bestimmungen des AuslBG bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1990, in Geltung gestanden sind), nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.