Bei Anwendung des dritten Strafsatzes des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann - ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen - bei der Strafbemessung eine Vorstrafe nach dem AuslBG als Erschwerungsgrund gewertet werden.Bei Anwendung des dritten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann - ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen - bei der Strafbemessung eine Vorstrafe nach dem AuslBG als Erschwerungsgrund gewertet werden.