Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1992

Geschäftszahl

92/09/0052

Rechtssatz

Bei Anwendung des dritten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann - ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen - bei der Strafbemessung eine Vorstrafe nach dem AuslBG als Erschwerungsgrund gewertet werden.