Verwaltungsgerichtshof
16.07.1992
92/09/0052
Bei Anwendung des dritten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann - ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen - bei der Strafbemessung eine Vorstrafe nach dem AuslBG als Erschwerungsgrund gewertet werden.