Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/13/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0051

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0052

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130051.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1991130051_19920325X02

Rechtssatz für 92/08/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/08/0143

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2 (Der "Drang der Geschäfte" exkulpiert den Rechtsanwalt nicht von der ihm obliegenden Sorgfalt).

Stammrechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080143.X02

Im RIS seit

22.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080143_19920922X02

Rechtssatz für 92/08/0176

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/08/0176

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080176.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992080176_19920929X03

Rechtssatz für 95/20/0402

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0402

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200402.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1995200402_19951010X04