Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

92/08/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2

Stammrechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).