Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
92/08/0176
GRS wie VwGH B 1992/03/25 91/13/0051 2
Wenn ein Rechtsanwalt eine Beschwerde mit einer unrichtigen Angabe über den Zustelltag des angefochtenen Bescheides abgesendet oder ihre Absendung veranlaßt hat, dann hat er die besondere Sorgfaltspflicht verletzt, die ihm kraft seines Berufes obliegt und für deren Versäumung er nach Paragraph 1297 und Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat. Daß er im konkreten Fall ohne sein Verschulden zur Anwendung der besonderen ihm als Rechtsanwalt obliegenden Sorgfalt außerstande gewesen sei, hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen vergleiche Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 638).