Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörden, mit denen Anträge wegen Fehlens von formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen (zB wegen Gerichtszuständigkeit) zurückgewiesen werden, steht ausschließlich der administrative Instanzenzug offen (Hinweis Raschauer, Wasserrecht-Kommentar 1993, Randziffer 11 zu § 117).Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörden, mit denen Anträge wegen Fehlens von formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen (zB wegen Gerichtszuständigkeit) zurückgewiesen werden, steht ausschließlich der administrative Instanzenzug offen (Hinweis Raschauer, Wasserrecht-Kommentar 1993, Randziffer 11 zu Paragraph 117,).