Im Falle der Errichtung von Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen zur Ableitung der Oberflächenwässer vom Straßenkörper ist, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, für die genannte Errichtung und für die der Sammlung und Ableitung dienenden Anlagen unbeschadet der straßenbehördlichen Zuständigkeiten auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 notwendig. Die Einleitung der anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 dar (Hinweis E 11.5.1982, 82/07/0030).Im Falle der Errichtung von Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen zur Ableitung der Oberflächenwässer vom Straßenkörper ist, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt werden, für die genannte Errichtung und für die der Sammlung und Ableitung dienenden Anlagen unbeschadet der straßenbehördlichen Zuständigkeiten auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 notwendig. Die Einleitung der anfallenden Straßenoberflächenwässer in einen bestehenden Vorflutkanal, der in Fischteiche führt, stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 dar (Hinweis E 11.5.1982, 82/07/0030).