Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des § 13 Abs 3 WRG. Wie für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG muß auch für jene nach § 102 Abs 1 lit d WRG als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit d WRG genießenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, WRG. Wie für die Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG muß auch für jene nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG genießenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.