Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
92/07/0159
Nicht jeder Gemeinde schlechthin erwächst Parteistellung aus dem Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, WRG. Wie für die Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG muß auch für jene nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG als Bedingung gefordert werden, daß eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG genießenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann.