Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach § 31a Abs 6 WRG idF BGBl 1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach § 32 Abs 2 lit c WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich ersetzen.Weder gewerbebehördliche Genehmigungsbescheide noch ein nach Paragraph 31 a, Absatz 6, WRG in der Fassung BGBl 1969/207 ergangener Bewilligungsbescheid können eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich ersetzen.