Eine Partei hat als Betroffener kein Recht, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG zu begehren, da die Vollstreckbarkeit einer zu ihren Gunsten wirkenden Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der neuerlichen Schaffung eines gleichen Vollstreckungstitels hindernd entgegensteht (Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).Eine Partei hat als Betroffener kein Recht, die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu begehren, da die Vollstreckbarkeit einer zu ihren Gunsten wirkenden Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der neuerlichen Schaffung eines gleichen Vollstreckungstitels hindernd entgegensteht (Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).