Ein Bescheid, der die Rechtslage verfügend gestaltet, umfaßt auch ein die Rechtslage feststellendes Element. Ein solches einem Verlängerungsbescheid nach § 112 Abs 2 WRG innewohnendes Element der Rechtslagenfeststellung erhält angesichts der Erlöschensbestimmung des § 27 Abs 1 lit f WRG besonderes Gewicht.Ein Bescheid, der die Rechtslage verfügend gestaltet, umfaßt auch ein die Rechtslage feststellendes Element. Ein solches einem Verlängerungsbescheid nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG innewohnendes Element der Rechtslagenfeststellung erhält angesichts der Erlöschensbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG besonderes Gewicht.