Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
92/07/0043
Ein Bescheid, der die Rechtslage verfügend gestaltet, umfaßt auch ein die Rechtslage feststellendes Element. Ein solches einem Verlängerungsbescheid nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG innewohnendes Element der Rechtslagenfeststellung erhält angesichts der Erlöschensbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG besonderes Gewicht.