Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

92/07/0043

Rechtssatz

Ein Bescheid, der die Rechtslage verfügend gestaltet, umfaßt auch ein die Rechtslage feststellendes Element. Ein solches einem Verlängerungsbescheid nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG innewohnendes Element der Rechtslagenfeststellung erhält angesichts der Erlöschensbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG besonderes Gewicht.