Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0043

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Ablauf der zu verlängernden Frist steht einer stattgebenden Entscheidung über einen vor ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegen, zumal sich aus Paragraph 112, Absatz 2, WRG in rein grammatikalischer, erst recht aber in teleologischer Auslegung unzweideutig entnehmen läßt, daß das bloße Ansuchen innerhalb der geltenden Frist im Zusammenhang mit dem Vorliegen triftiger Gründe allein ausreicht, die Wasserrechtsbehörde zur Fristverlängerung zu berechtigen und zu verpflichten, ohne daß dafür die Erlassung des Fristverlängerungsbescheides ebenso noch vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist vom Gesetz verlangt würde. (Hier: Die belangte Behörde lehnt den meritorisch stattgebenden Abspruch über einen Fristverlängerungsantrag mit dem Hinweis ab, daß der begehrte Verlängerungstermin für die Bauvollendung zum Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereis verstrichen war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070043.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992070043_19940318X01

Rechtssatz für 93/07/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/07/0165

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
  1. WRG 1959 § 112 heute
  2. WRG 1959 § 112 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 112 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 112 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/07/0043 1

Stammrechtssatz

Der Ablauf der zu verlängernden Frist steht einer stattgebenden Entscheidung über einen vor ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegen, zumal sich aus Paragraph 112, Absatz 2, WRG in rein grammatikalischer, erst recht aber in teleologischer Auslegung unzweideutig entnehmen läßt, daß das bloße Ansuchen innerhalb der geltenden Frist im Zusammenhang mit dem Vorliegen triftiger Gründe allein ausreicht, die Wasserrechtsbehörde zur Fristverlängerung zu berechtigen und zu verpflichten, ohne daß dafür die Erlassung des Fristverlängerungsbescheides ebenso noch vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist vom Gesetz verlangt würde. (Hier: Die belangte Behörde lehnt den meritorisch stattgebenden Abspruch über einen Fristverlängerungsantrag mit dem Hinweis ab, daß der begehrte Verlängerungstermin für die Bauvollendung zum Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereis verstrichen war).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070165.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Dokumentnummer

JWR_1993070165_19940519X02