Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

92/07/0043

Rechtssatz

Der Ablauf der zu verlängernden Frist steht einer stattgebenden Entscheidung über einen vor ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegen, zumal sich aus Paragraph 112, Absatz 2, WRG in rein grammatikalischer, erst recht aber in teleologischer Auslegung unzweideutig entnehmen läßt, daß das bloße Ansuchen innerhalb der geltenden Frist im Zusammenhang mit dem Vorliegen triftiger Gründe allein ausreicht, die Wasserrechtsbehörde zur Fristverlängerung zu berechtigen und zu verpflichten, ohne daß dafür die Erlassung des Fristverlängerungsbescheides ebenso noch vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist vom Gesetz verlangt würde. (Hier: Die belangte Behörde lehnt den meritorisch stattgebenden Abspruch über einen Fristverlängerungsantrag mit dem Hinweis ab, daß der begehrte Verlängerungstermin für die Bauvollendung zum Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides bereis verstrichen war).