Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/06/0105

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984 §2 Z7;
  1. WFG 1984 § 2 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Rechtssatz

Eine Sauna bzw ein Gymnastikraum ist nicht erst dann nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften zur Wohnnutzfläche zu zählen, wenn sie "zu einem Wohnraum" würden, somit zu "einem Raum, der nach seiner technischen Ausstattung und Belichtung zu Wohnzwecken benützbar ist". Schon begrifflich kann nämlich eine Sauna bzw ein Gymnastikraum, aber auch ein Hobbyraum bzw Bastelraum nicht ein Wohnraum im üblichen Sinn sein. Die Abgrenzung nach Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 stellt vielmehr darauf ab, daß Kellerräume und Dachbodenräume dann bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen sind, wenn sie zwar nicht selbst Wohnraum sind, wohl aber für "WohnZWECKE" oder GeschäftsZWECKE (und zwar offensichtlich gemeint im weiteren Sinn) geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060105_19960125X07