Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/06/0105

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/02 Novellen zum B-VG
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
B-VGNov 1988 Art7 Abs2 Z1;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984;

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 erklärt die wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften nur insoweit für maßgeblich, als es sich um die Größe und den Verwendungszweck einer Wohnung handelt. Unmaßgeblich sind demnach weiterhin alle jene wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften, die darüber hinausgehend weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbauförderung enthalten, wie zB das Einkommen des Förderungswerbers udgl (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060105_19960125X02