Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

92/06/0105

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 erklärt die wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften nur insoweit für maßgeblich, als es sich um die Größe und den Verwendungszweck einer Wohnung handelt. Unmaßgeblich sind demnach weiterhin alle jene wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften, die darüber hinausgehend weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbauförderung enthalten, wie zB das Einkommen des Förderungswerbers udgl (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0197).