Verwaltungsgerichtshof
25.01.1996
92/06/0105
Paragraph 12, Absatz 3, Tir ROG 1984 erklärt die wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften nur insoweit für maßgeblich, als es sich um die Größe und den Verwendungszweck einer Wohnung handelt. Unmaßgeblich sind demnach weiterhin alle jene wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften, die darüber hinausgehend weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbauförderung enthalten, wie zB das Einkommen des Förderungswerbers udgl (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0197).