Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/06/0098
Entscheidungsdatum
26.09.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0064 E 22. Oktober 1992 VwSlg 13727 A/1992 RS 2
Hier: Dies gilt auch - was im vorliegenden Fall dann von Bedeutung
ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen
baulichen Anlage eine Baubewilligung erforderlich war - für den
Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995.
Stammrechtssatz
Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die DERZEITIGE (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom TATSÄCHLICH VORHANDENEN und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (Hinweis E 4.6.1957, 2649/55, VwSlg 4364 A/1957).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060098.X02
Dokumentnummer
JWR_2000060098_20020926X02