Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13727 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/06/0064

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die DERZEITIGE (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom TATSÄCHLICH VORHANDENEN und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (Hinweis E 4.6.1957, 2649/55, VwSlg 4364 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060064.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992060064_19921022X02

Rechtssatz für 2000/06/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/06/0098

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §40 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0064 E 22. Oktober 1992 VwSlg 13727 A/1992 RS 2 Hier: Dies gilt auch - was im vorliegenden Fall dann von Bedeutung ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage eine Baubewilligung erforderlich war - für den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995.

Stammrechtssatz

Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die DERZEITIGE (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom TATSÄCHLICH VORHANDENEN und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (Hinweis E 4.6.1957, 2649/55, VwSlg 4364 A/1957).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060098.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Dokumentnummer

JWR_2000060098_20020926X02