Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/06/0064
Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die DERZEITIGE (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom TATSÄCHLICH VORHANDENEN und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (Hinweis E 4.6.1957, 2649/55, VwSlg 4364 A/1957).