Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0064 E 22. Oktober 1992 VwSlg 13727 A/1992 RS 2 Hier: Dies gilt auch - was im vorliegenden Fall dann von Bedeutung ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage eine Baubewilligung erforderlich war - für den Anwendungsbereich des Paragraph 40, Absatz eins, Stmk BauG 1995.

Stammrechtssatz

Die Vermutung des Baukonsenses bezieht sich auf die DERZEITIGE (dh im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt durch die Baubehörde vorliegende) Gestaltung des Gebäudes und nicht etwa auf eine frühere, mutmaßlich im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende. Daher ist bei der Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht von Bauführungen an einem solchen Altbestand vom TATSÄCHLICH VORHANDENEN und nicht von einem einmal (vielleicht) gewesenen Bestand auszugehen (Hinweis E 4.6.1957, 2649/55, VwSlg 4364 A/1957).