Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §863;
AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Eintritt des Übergangenen soll sich an dessen Rechtsposition - wie an der Position des Bauwerbers - nichts verbessern oder verschlechtern. Wäre der Miteigentümer nicht übergangen worden und hätte er zugestimmt, dann hätte er nach Rechtskraft der Baubewilligung nie mehr eine Widerrufsmöglichkeit. Die Nichtbeiziehung kann nun nicht zur Folge haben, daß die Zulässigkeit des Bauwerkes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht jahrelang oder jahrzehntelang in Schwebe bleibt und ausschließlich von der Disposition der Eigentümer abhängt. Lag nie eine Zustimmung zu diesem Projekt vor, so kann nicht von einem Bestand der Baubewilligung ausgegangen werden; läßt aber das Verhalten des Miteigentümers im zeitlichen Umfeld der Bauausführung keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig (Paragraph 863, ABGB), daß er mit dem bewilligten Projekt einverstanden war, so erweist sich diesbezüglich die Berufung des Miteigentümers als unberechtigt.

Schlagworte

Übergangene Partei Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X06