Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die KONKRETE Eignung, die im § 74 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (Hinweis E 25.2.1993, 91/04/0248). Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1973 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist (hier: wegen Dichtheit des Bodens; Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0131).Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die KONKRETE Eignung, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (Hinweis E 25.2.1993, 91/04/0248). Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1973 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist (hier: wegen Dichtheit des Bodens; Hinweis E 23.11.1993, 93/04/0131).