Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0180

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die auf Personenvereinigungen und Vereine bezughabenden Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5 und 6 GewO 1973 bilden eine Sondernorm für jene Fälle, in denen bei alleiniger Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, legcit die Ertragserzielungsabsicht deshalb verneint werden müßte, weil der erzielte Ertrag nicht der Personenvereinigung bzw dem Verein, sondern eben seinen Mitgliedern zum wirtschaftlichen Vorteil gereicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X03

Im RIS seit

24.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040180_19921124X03