Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/04/0177

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Handelskammermitgliedschaft hängt nach Paragraph 3, Absatz 2, HKG von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst ab (Hinweis E 8.2.1994, 93/08/0161). Da das Wesen der Gewerbeberechtigung iSd GewO 1973 das subjektivöffentliche Recht ist, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen (unbehindert) auszuüben, wird eine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit aber im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 (auch) in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Derartig ist der Gewerbeberechtigung eine "Gewinnabsicht" immanent (hier: Gewerbeberechtigung für Privatzimmer-Vermittlungstätigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040177.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1992040177_19940628X06