Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
92/04/0177
Die Handelskammermitgliedschaft hängt nach Paragraph 3, Absatz 2, HKG von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst ab (Hinweis E 8.2.1994, 93/08/0161). Da das Wesen der Gewerbeberechtigung iSd GewO 1973 das subjektivöffentliche Recht ist, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen (unbehindert) auszuüben, wird eine gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit aber im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 (auch) in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Derartig ist der Gewerbeberechtigung eine "Gewinnabsicht" immanent (hier: Gewerbeberechtigung für Privatzimmer-Vermittlungstätigkeit).