Für die Strafbarkeit der dem Besch (Gewerbetreibenden) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 13 GewO 1973 ist rechtlich bedeutungslos, daß dem Gewerbetreibenden die privatrechtliche Verfügungsgewalt (als Mieter) über die genehmigungslos hinzugenommenen Betriebsflächen zusteht.Für die Strafbarkeit der dem Besch (Gewerbetreibenden) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973 ist rechtlich bedeutungslos, daß dem Gewerbetreibenden die privatrechtliche Verfügungsgewalt (als Mieter) über die genehmigungslos hinzugenommenen Betriebsflächen zusteht.