Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

92/04/0136

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit der dem Besch (Gewerbetreibenden) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 368, Ziffer 13, GewO 1973 ist rechtlich bedeutungslos, daß dem Gewerbetreibenden die privatrechtliche Verfügungsgewalt (als Mieter) über die genehmigungslos hinzugenommenen Betriebsflächen zusteht.