Ein Verbot durch Rechtsvorschriften iSd § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 idF der GewRNov 1988 betrifft nicht die in § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte. Der Nachbar kann daher durch einen Bescheid in solchen Rechten nicht verletzt sein (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).Ein Verbot durch Rechtsvorschriften iSd Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung der GewRNov 1988 betrifft nicht die in Paragraph 74, Absatz 2, iZm Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 normierten Nachbarrechte. Der Nachbar kann daher durch einen Bescheid in solchen Rechten nicht verletzt sein (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).