Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (Hinweis E 13.3.1981, 2245/80).Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (Hinweis E 13.3.1981, 2245/80).