Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Geschäftszahl

92/03/0269

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (Hinweis E 13.3.1981, 2245/80).