Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/02/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/02/0207

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es bedarf keiner Konkretisierung der - dem Beschuldigten ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - einschlägigen Vorstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 27.2.1992, 91/02/0083). Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Vorstrafe rechtskräftig oder allenfalls schon getilgt ist (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992020207_19921111X06