Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1992

Geschäftszahl

92/02/0207

Rechtssatz

Es bedarf keiner Konkretisierung der - dem Beschuldigten ja bekannten und von ihm auch gar nicht bestrittenen - einschlägigen Vorstrafe in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Hinweis E 27.2.1992, 91/02/0083). Dies gilt gleichermaßen für die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Vorstrafe rechtskräftig oder allenfalls schon getilgt ist (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0058).