Hat die belangte Behörde als übertretene Norm zutreffend § 99 Abs 1 lit b StVO angeführt, ist die lediglich der Spezifizierung des im vorliegenden Fall angewendeten Teiles dieser Bestimmung dienende Beifügung von Absätzen des § 5 StVO nicht rechtswidrig (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0100, E 30.4.1992, 91/02/0154).Hat die belangte Behörde als übertretene Norm zutreffend Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO angeführt, ist die lediglich der Spezifizierung des im vorliegenden Fall angewendeten Teiles dieser Bestimmung dienende Beifügung von Absätzen des Paragraph 5, StVO nicht rechtswidrig (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0100, E 30.4.1992, 91/02/0154).