Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0192
Hat die belangte Behörde als übertretene Norm zutreffend Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO angeführt, ist die lediglich der Spezifizierung des im vorliegenden Fall angewendeten Teiles dieser Bestimmung dienende Beifügung von Absätzen des Paragraph 5, StVO nicht rechtswidrig (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0100, E 30.4.1992, 91/02/0154).