Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0192

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde als übertretene Norm zutreffend Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO angeführt, ist die lediglich der Spezifizierung des im vorliegenden Fall angewendeten Teiles dieser Bestimmung dienende Beifügung von Absätzen des Paragraph 5, StVO nicht rechtswidrig (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0100, E 30.4.1992, 91/02/0154).