Es bedeutet keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, wenn die belangte Behörde als Tatzeit lediglich einen Zeitpunkt angab, obwohl die beiden Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs 5 und § 52 Z 10a StVO nur innerhalb eines - allerdings sehr kurzen - Zeitraumes verwirklicht werden konnten.Es bedeutet keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, wenn die belangte Behörde als Tatzeit lediglich einen Zeitpunkt angab, obwohl die beiden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO nur innerhalb eines - allerdings sehr kurzen - Zeitraumes verwirklicht werden konnten.