Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0140

Rechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, wenn die belangte Behörde als Tatzeit lediglich einen Zeitpunkt angab, obwohl die beiden Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO nur innerhalb eines - allerdings sehr kurzen - Zeitraumes verwirklicht werden konnten.