Der Umstand, daß die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht entsprochen hat - diese Bestimmung findet hier ungeachtet des Art II Abs 6 Z 2 EGVG auf die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten Anwendung, weil es sich hiebei nicht um die Durchführung einer Wahl handelt -, stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar. Dazu kommt, daß der VwGH selbst im Falle einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten könnte (Hinweis B 12.6.1985, 85/01/0147 und B 18.12.1991, 81/01/0064), weshalb eine Weiterleitung des Feststellungsantrages des Bf an die zuständige Behörde durch den VwGH anstelle der belangten Behörde nicht in Betracht käme.Der Umstand, daß die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG nicht entsprochen hat - diese Bestimmung findet hier ungeachtet des Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 2, EGVG auf die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten Anwendung, weil es sich hiebei nicht um die Durchführung einer Wahl handelt -, stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar. Dazu kommt, daß der VwGH selbst im Falle einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten könnte (Hinweis B 12.6.1985, 85/01/0147 und B 18.12.1991, 81/01/0064), weshalb eine Weiterleitung des Feststellungsantrages des Bf an die zuständige Behörde durch den VwGH anstelle der belangten Behörde nicht in Betracht käme.