Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/19/0335

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/19/0335

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §17 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wird ein Jugendlicher in einem Gastgewerbebetrieb entgegen Paragraph 17, Absatz 2, KJBG 1987 an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils bis 24 Uhr, sohin zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt, so kann wegen der Erheblichkeit der Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit und der Aufeinanderfolge der Übertretungen keineswegs von einem geringen Unrechtsgehalt der Tat gesprochen werden, sodaß die Beh mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschreitet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190335.X06

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1991190335_19920217X06